Sonstige Rechnung ist der umsatzsteuerliche Gegenbegriff zur E-Rechnung. Darunter fallen Papier, einfache PDF-Dateien, Scans und Bildformate. Auch ZUGFeRD MINIMUM, BASIC-WL und ZUGFeRD vor 2.0.1 zählen nicht als E-Rechnung.
Seit 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Papierrechnungen bleiben in der Übergangszeit für Aussteller zulässig. PDF und andere sonstige Formate brauchen die Zustimmung des Empfängers.
Ist der Aussteller zur E-Rechnung verpflichtet, erfüllt nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich nur eine E-Rechnung die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung. Das ist keine Steuerberatung. Prüfen Sie den Einzelfall.
Siehe auch
- E-Rechnung: Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der EN 16931 entspricht oder vereinbart extrahierbar ist.
- ZUGFeRD MINIMUM: ZUGFeRD-Profil ohne Rechnungspositionen, das nicht als E-Rechnung zählt.
- ZUGFeRD BASIC-WL: ZUGFeRD-Profil ohne Positionen (without lines), das nicht als E-Rechnung zählt.
- ZUGFeRD 1.0: Erste ZUGFeRD-Version vor EN 16931, die nicht als E-Rechnung zählt.
- Wachstumschancengesetz: Gesetz, das die E-Rechnungspflicht in § 14 UStG eingeführt hat.
Quellen
Unverbindlich. Keine Steuerberatung. Keine Annahme- oder Ablehnungsentscheidung. Das XML ist die rechtlich führende Rechnung.