Das Wachstumschancengesetz hat die umsatzsteuerliche E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze in das Umsatzsteuergesetz geschrieben. Grundlage der Fristen ist § 14 UStG zusammen mit den Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. Ende 2027, abhängig vom Vorjahresumsatz. Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht.
Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und das ergänzende Schreiben vom 15. Oktober 2025 erläutern die Anwendung. Die Angaben hier sind keine Steuerberatung.
Siehe auch
- E-Rechnung: Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der EN 16931 entspricht oder vereinbart extrahierbar ist.
- Sonstige Rechnung: Jede Rechnung, die keine E-Rechnung ist: Papier, einfaches PDF, Scan, ZUGFeRD MINIMUM und BASIC-WL.
- ViDA: EU-Richtlinie für digitale Meldepflichten und strukturierte E-Rechnungen bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen.
- EN 16931: Europäische Normenreihe für die semantische Datenstruktur der E-Rechnung.
Quellen
Unverbindlich. Keine Steuerberatung. Keine Annahme- oder Ablehnungsentscheidung. Das XML ist die rechtlich führende Rechnung.